Grundsteuer Spezial
Unternehmens- und Steuerberatung für Landwirte
Unternehmens- und Steuerberatung für Landwirte
In einem vorigen Artikel hatten wir bereits ausführlich über Inhalte und Funktionen des Grundbuchs berichtet. So enthalten die Grundbuchblätter ein Bestandsverzeichnis, in dem die Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer des Grundstückes angegeben sind. Diese Grundstücksbezeichnung im Grundbuch entstammt dem Liegenschaftskataster, dem flächendeckenden amtlichen Verzeichnis der Flurstücke und Gebäude.
In Deutschland ist das Vermessungsrecht Ländersache. Daher bestehen in jedem Bundesland eigene Liegenschaftskataster. In Schleswig-Holstein ist dies zum Beispiel das Landesamt für Vermessung und Geoinformation, in Mecklenburg-Vorpommern das Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen zusammen mit den örtlichen Katasterämtern.
Das Liegenschaftskataster enthält alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) eines Bundeslandes mit Angaben zu deren Bezeichnung, Lage, Nutzung, Flächengröße sowie topographischen und sonstigen Merkmalen. Dazu gehören insbesondere die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz. Daher können dem Liegenschaftskataster auch Angaben zum Bodenprofil und zur Ertragsmesszahl entnommen werden.
Angaben zur tatsächlichen Nutzung
Die tatsächliche Nutzung wird flächendeckend und überschneidungsfrei als beschreibendes Element ausgewiesen und gibt die zum Zeitpunkt der Erhebung aus Liegenschaftsvermessungen, Luftbildern oder anderen Verfahren ermittelte tatsächliche Bodennutzung wieder. Ein Flurstück kann auch mehreren tatsächlichen Nutzungen unterliegen, und die Summe der tatsächlichen Nutzungen eines Flurstückes kann größer oder kleiner als die im Grundbuch erfasste amtliche Fläche sein. Alle Teilflächen werden mit derjenigen Nutzungsart beschrieben, die dem Gesamtcharakter am ehesten entspricht. So werden oftmals kleinere Teilflächen der vorherrschenden Nutzung zugeschlagen.
Nicht sämtliche Angaben haben rechtsverbindlichen Charakter
Zu beachten ist, dass die Angaben des Liegenschaftskatasters über die tatsächliche Nutzung keine verbindliche rechtliche Wirkung entfalten - weder für das Finanzamt und andere Behörden, noch für die Eigentümer, Geschäftspartner oder Bürger. Ausschlaggebend für Rückschlüsse und weiterführende Entscheidungen ist die jeweilige Interpretation der Stellen, die diese Daten weiterverwenden wie beispielsweise das Grundbuchamt oder das Finanzamt.
Damit das Liegenschaftskataster und das Grundbuch übereinstimmen, wird im Falle einer Veränderung der Nutzungsart das zuständige Grundbuchamt informiert. Das Grundbuchamt führt die tatsächliche Nutzung des Grundstücks unter dem Begriff der Wirtschaftsart.
Auch Daten zur Bodenschätzung sind Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Die Bodenschätzungsfläche ist die kleinste Fläche nach dem BodSchätzG, für die eine Ertragsfähigkeit nachzuweisen ist. Für die Teilflächen sind neben der Bodenart (zum Beispiel lehmiger Sand) auch Angaben zur Acker- und Grünlandzahl enthalten, aus denen sich die Gesamtertragsmesszahl eines Flurstückes herleiten lässt.
Die Ertragsmesszahlen sind für die Ermittlung der Grundsteuer-Bemessungsgrundlage des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (GrSt A) von besonderer Bedeutung.
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster in Papier- oder digitaler Form
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster können bei der zuständigen Vermessungs- und Katasterverwaltung des jeweiligen Bundeslandes angefordert werden. Neben Standardlisten und Katasterkarten sind vielfach auch individuelle Auswertungen möglich, deren Inhalte und Kosten von Bundesland zu Bundesland teilweise stark variieren. Inhalte mit personenbezogenen Daten können nicht von jedermann eingesehen oder abgefragt werden, sondern nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaften, von Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse darlegen können, von Vermessungsstellen und Notaren sowie von bestimmten Behörden und Ver- und Entsorgungsunternehmen.