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Verschärfung der Düngeverordnung nicht ausgeschlossen – Nährstoffbilanzen: Was kommt auf Sie zu?

Stand:
Thematik: Betriebswirtschaft

Spätestens ab 2023 sind fast alle landwirtschaftlichen Betriebe dazu verpflichtet, eine Stoffstrombilanz zu erstellen. Angesichts der weiterhin angespannten Diskussionen über die Düngeverordnung sind weitere Verschärfungen nicht ausgeschlossen.

 

Stoffstrombilanz

Gemäß der Stoffstrombilanzverordnung sind intensive Viehhaltungsbetriebe und Tierhaltungskooperationen mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) und mehr als 2,5 GV je Hektar dazu verpflichtet, eine Stoffstrombilanz zu erstellen. Gleiches gilt für viehhaltende Betriebe unterhalb dieser Schwellenwerte, die mehr als 750 Kilogramm Stickstoff (N) aus organischen Düngemitteln aufnehmen. Auch Betriebe, die in einem funktionellen Zusammenhang mit einer Biogasanlage stehen, können darunterfallen. Reine Ackerbaubetriebe sind in der Regel nicht betroffen.

Ab 2023 ändern sich die Voraussetzungen, und fast alle Betriebe, auch reine Ackerbaubetriebe mit mehr als 20 Hektar Fläche, fallen unter die Verpflichtung, eine Stoffstrombilanz zu erstellen. Angesichts der weiterhin angespannten Diskussionen über die Düngeverordnung sind weitere Verschärfungen nicht ausgeschlossen: Der Grenzwert von 175 kg N/ha könnte weiter abgesenkt und die Verpflichtung zur Erstellung einer Stoffstrombilanz für alle Betriebe bereits auf 2022 vorgezogen werden.

 

Pflicht zur Erstellung einer Feld-Stall-Bilanz ist entfallen

Mit der neuen Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom Mai 2020 entfällt der bisherige Nährstoffvergleich und wird durch eine schlagbezogene Aufzeichnungspflicht der tatsächlich ausgebrachten Düngemittel ersetzt. Der Stickstoff- und Phosphor-Düngebedarf ist für die Einzelflächen zu ermitteln. Die schlaggenauen Aufzeichnungen zu den aufgebrachten Nährstoffmengen sind anschließend zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen. Die Erstellung einer Feld-Stall-Bilanz ist laut Düngeverordnung nicht mehr erforderlich.

 

Freiwillige Erstellung einer Feld-Stall-Bilanz sinnvoll?

Die Feld-Stall-Bilanz ermöglicht, auch wenn sie nicht mehr durch die Düngeverordnung vorgeschrieben ist, eine zweckmäßige, einfache Übersicht zur Beurteilung der innerbetrieblichen Nährstoffflüsse. Anders als bei der Stoffstrombilanz erfolgt hier eine Netto-Betrachtung der Nährstoffe. Daher nutzen viele Landwirte die Feld-Stall-Bilanz auch weiterhin, um einen Überblick über die tatsächlichen Nährstoffflüsse und -grenzen in ihrem Betrieb zu erhalten. Hier werden zum Beispiel auch Lager- oder Ausbringungsverluste solcher Wirtschaftsdünger, die in den Aufzeichnungen nach der Düngeverordnung nicht in Erscheinung treten, aufgeführt. Bei der Berechnung der Stoffstrombilanz fällt die Feld-Stall-Bilanz praktisch als Nebenprodukt ab.

 

170 kg N-Grenze

Weiterhin muss die 170 kg N-Grenze aus organischen Düngemitteln für die Betriebe ermittelt werden. Auch die Lagerkapazität für die Gülle ist zu ermitteln. Sie muss mindestens ein halbes Jahr betragen.

Alle notwendigen Berechnungen für die Stoffstrombilanz, die Feld-Stall-Bilanz, die 170 kg N- Grenze und die Güllelagerkapazität lassen sich sehr einfach mit dem PC-Programm „NP-Bilanz SH“ durchführen. Das Programm wurde von der ACT GmbH, einer Tochtergesellschaft des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes, in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer und dem Bauernverband in Schleswig-Holstein erstellt.

In Kombination mit dem Buchführungsprogramm WIKING können Sie alle notwendigen Arbeiten zusätzlich dadurch vereinfachen, indem Sie alle relevanten Daten über eine vorhandene Schnittstelle direkt aus der Buchführung importieren.

 

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