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Umsatzsteuer bei Jagdgenossenschaften – Frist verlängert

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Seit 2017 werden Jagdgenossenschaften bei Verpachtung der Jagd umsatzsteuerpflichtig. Eine Übergangsregelung ermöglichte ihnen bisher die Anwendung des früheren Rechts noch bis Ende 2020. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz verlängert sich die Übergangsregelung für jene Jagdgenossenschaften, die zuvor eine Optionserklärung abgegeben hatten, bis zum 31.12.2022. Eine erneute Optionserklärung ist nicht erforderlich.

Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes. Alle Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft.

In der Praxis erhalten Jagdgenossenschaften oft nur eine geringe Jagdpacht, weshalb bei vielen die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz zur Anwendung kommen dürfte. Sofern der Gesamtumsatz 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) nicht übersteigt, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Im Ergebnis würde sich damit für die Genossenschaft auch ab 2023 gegenüber der alten Rechtslage nichts ändern. Allerdings darf sie dem Pächter dann auch keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

 

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