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Steuerliche Abgrenzung Landwirtschaft und Gewerbe

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Ausgelöst durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahre 2009 zu Hofläden, hat die Finanzverwaltung die bisherigen Regelungen zur Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe überarbeitet. Die neuen Regelungen sollen ab dem Wirtschaftsjahr 2013/14 greifen. Da die Veröffentlichung der neuen Einkommensteuerrichtlinien nicht vor Ende des Jahres erwartet wird, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben herausgegeben, damit die betroffenen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Unternehmer und deren Berater sich rechtzeitig auf die Änderungen einstellen können. Sollten in einzelnen Fällen die Neuregelungen günstiger sein, können diese auch bereits ab dem Wirtschaftsjahr 2012/13 angewendet werden.

Die Kernpunkte der neuen Regelung zur Abgrenzung Landwirtschaft und Gewerbe sind:

Bei mehr als 50 Prozent gewerblicher Umsätze liegt immer ein Gewerbebetrieb vor

Übersteigen in einem Betrieb die gewerblichen Dienstleistungen, Nebenbetriebe und Vermarktungsleistungen insgesamt 50 Prozent des Gesamtumsatzes, liegt immer ein Gewerbebetrieb vor. Bei Einzelunternehmen liegen in diesen Fällen grundsätzlich zwei Betriebe vor, das heißt Land- und Forstwirtschaft und Gewerbe. Da Personengesellschaften wie eine GBR oder eine KG aufgrund einer speziellen steuerlichen Vorschrift immer nur eine Einkunftsart erzielen können, färbt in diesen Fällen die gewerbliche Tätigkeit auf den landwirtschaftlichen Bereich ab und führt zu einheitlichen gewerblichen Einkünften insgesamt.

Größter Nachteil eines insgesamt einheitlichen Gewerbebetriebes ist, dass das Wahlrecht zur Bewertung des Feldinventars und der selbst erzeugten Vorräte entfällt. Im Wirtschaftsjahr des Wechsels von der Landwirtschaft zum Gewerbe sind diese Positionen Gewinn erhöhend zu bilanzieren und zu versteuern. Insbesondere bei Personengesellschaften, die von den neuen Abgrenzungen betroffen sein könnten, sind daher besondere Vorsicht sowie eine rechtzeitige und sorgfältige Steuergestaltung geboten. Als eine mögliche Lösungsmöglichkeit zur Vermeidung einer Abfärbung auf sämtliche Umsätze kommt zum Beispiel die Errichtung einer zweiten, unter Umständen personenidentischen Personengesellschaft in Betracht. Diese Rechtsgrundsätze sind auch zu beachten, wenn Sie die Umsatzgrenze von 50 Prozent an gewerblichen Umsätzen nicht überschreiten. Dann gelten nämlich zwei weitere Grenzen.


Die Neuregelungen werden im Folgenden zusammengefasst:


Umsätze aus Zukaufswaren maximal ein Drittel des Gesamtumsatzes und maximal 51.500 Euro

Die neuen Abgrenzungsregelungen fassen in einer Gruppe folgende Umsätze zusammen: Vermarktung von Zukaufsprodukten, Verwertung organischer Abfälle, Vermarktung im Zusammenhang mit Dienstleistungen, Nebenbetrieben und Besenwirtschaften. Übersteigt die Summe der Umsätze dieser Gruppe insgesamt ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Betriebes oder 51.500 Euro im Jahr, werden diese als gewerbliche Einkünfte behandelt. Werden die Grenzen von einem Drittel des Gesamtumsatzes und 51.500 Euro nicht überschritten, liegen noch land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vor. Die neuen Grenzen gelten auch für Produkte der zweiten Verarbeitungsstufe, für die bisher eine Obergrenze von 10.300 Euro pro Jahr gilt.

Dienstleistungen und Lohnarbeiten maximal ein Drittel des Gesamtumsatzes und maximal 51.500 Euro

In einer zweiten Gruppe von Umsätzen werden Dienstleistungen im Rahmen von Lohnarbeiten mit oder ohne Wirtschaftsgüter/n des landwirtschaftlichen Betriebes zusammengefasst. Dabei wird nicht mehr wie bisher unterschieden, ob die Dienstleistungen an andere Landwirte oder an Nichtlandwirte erbracht werden. Die Umsätze in dieser Gruppe dürfen ebenfalls bis zu einem Drittel des Gesamtumsatzes oder maximal 51.500 Euro pro Jahr ausmachen, ohne dass gewerbliche Einkünfte vorliegen. Die bisherige Grenze von 10.300 Euro für Dienstleistungen an Nichtlandwirte entfällt zukünftig.

Ein einmaliges Überschreiten der Grenzen ist unschädlich

Bei einem allmählichen Strukturwandel ist ein einmaliges Überschreiten der oben genannten Grenzwerte wie bisher unschädlich. Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen erst dann vor, wenn die neuen Schwellen drei Jahre hintereinander überschritten werden. Der Beobachtungszeitraum von drei Jahren soll mit dem Wirtschaftsjahr 2013/14 beginnen. Besondere Vorsicht ist allerdings angebracht, wenn der Betrieb derartig umstrukturiert wird, dass von einem sofortigen Strukturwandel auszugehen ist, zum Beispiel nach entsprechenden Investitionen. Dann entfällt die dreijährige Übergangsfrist und der Gewerbebetrieb beginnt bereits mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Umstrukturierung.

Unser Rat:

Sie führen in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen dem Typ nach gewerbliche Umsätze aus oder planen solche für die Zukunft? Lassen Sie durch Ihre Bezirksstelle prüfen, ob die neuen Regelungen der Finanzverwaltung zur Abgrenzung von Landwirtschaft und Gewerbe für Sie Auswirkungen haben, und gestalten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater rechtzeitig Ausweichstrategien.

Foto: H. Dietrich Habbe