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Sicher und gut aufbewahrt – Wo liegt das Testament?

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Wesentlicher Bestandteil einer Vorsorge ist für jeden Unternehmer das Abfassen eines Testaments. Denn oftmals würde die gesetzliche Erbfolge nicht zu dem Ergebnis führen, das er sich im Todesfall für die Fortführung seines Unternehmens vorstellt.

Gerade junge Unternehmer, die sich in Unternehmen wie in der Familie in der Aufbauphase befinden, sollten dies nicht vernachlässigen. Ein handschriftliches Testament kann jeder eigenhändig erstellen, jederzeit ändern oder widerrufen. Meist wird sich ein Testament aber nicht in der bloßen Einsetzung eines oder mehrerer Erben erschöpfen. Gerade im Unternehmertestament werden detaillierte Regelungen notwendig, sofern Betriebe, Betriebsteile, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und sonstige Vermögensgegenstände einzelnen Personen zugeordnet werden sollen. Da es hierfür verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten gibt, zum Beispiel (Voraus-) Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen, sollten Sie sich vor dem Verfassen Ihres Testaments zunächst durch Ihren Steuerberater und einen Rechtsanwalt oder Ihren Berufsverband rechtlich beraten lassen.

Wenn Sie bereits ein Testament errichtet haben, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, ob es noch zu Ihrer aktuellen Lebens- und Berufsphase passt.

Ist ein Testament erstmal errichtet, muss es so aufbewahrt werden, dass es einerseits gegen unbefugte Veränderung oder Zerstörung gesichert, andererseits aber auch im Todesfall auffindbar ist. Wird ein notarielles Testament errichtet, wird es automatisch in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht genommen. Eigenhändig errichtete Testamente können als sogenannte Testamentshinterlegung in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Will man das Originaltestament nicht hinterlegen, muss man sich gut überlegen, wo man es aufbewahrt. Denn nicht amtlich verwahrte Testamente müssen im Todesfall beim Nachlassgericht eingereicht werden. Niemals darf ein Testament im Bankschließfach aufbewahrt werden, wenn dafür nicht eine besondere Vollmacht ausgestellt wurde, die auch über den Todesfall hinaus wirksam ist. Denn dann kommt man an das Testament selbst dann nicht ran, wenn man durch dieses zum Erben eingesetzt wurde.

 

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