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Nutzen Sie Ihre Buchführung für Ihre betrieblichen Planungen und Entscheidungen – Welche Konsequenzen sich aus der 600.000 Euro-Umsatzgrenze ergeben

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Die neuen Umsatzsteuervorschriften sorgen bei vielen Landwirten für Verunsicherung und wirtschaftliche Sorgen. Erste Planungsrechnungen für betroffene Veredlungsund Milchviehbetriebe lassen erhebliche Ergebniseinbußen erwarten. Gewinnminderungen von 20.000 bis 80.000 Euro pro Jahr sind keine Ausnahmefälle. Sind Sie mit Ihrem Betrieb von der neuen Umsatzgrenze betroffen? Oder liegt der voraussichtlich erwirtschaftete Gesamtumsatz Ihres Unternehmens im Grenzbereich? Wir erklären Ihnen, welche Konsequenzen sich für Sie ergeben können.

Bislang hatten alle Land- und Forstwirte die Wahl, ob sie bei der Umsatzsteuer pauschalieren oder die Regelbesteuerung anwenden. Extensiv geführte Ackerbaubetriebe, Betriebe mit einem hohen Anteil an Lohnarbeiten oder auch Betriebe mit hohen Investitionen fahren bereits bisher mit einer Option zur Regelbesteuerung häufig besser. Ganz anders hingegen die Situation für Veredlungsbetriebe, Milchviehbetriebe und Betriebe mit Sonderkulturen: Für sie ist die Pauschalierung bisher in der Regel die bessere Wahl gewesen.

Zur Erinnerung: Betriebe, die pauschalieren, verkaufen ihre Waren nicht mit der üblichen Umsatzsteuer, sondern erhalten auf die Nettopreise einen speziellen Durchschnittssteuersatz: 10,7 Prozent für landwirtschaftliche und 5,5 Prozent für forstwirtschaftliche Erzeug- nisse. Die eingenommene Umsatzsteuer führen sie nicht an das Finanzamt ab, bekommen aber die auf Vorleistungen, Investitionen und andere Ausgaben gezahlte Umsatzsteuer auch nicht als Vorsteuer erstattet. Pauschalieren lohnt sich also immer dann, wenn die nach Durchschnittssätzen eingenommene Umsatzsteuer größer ist als die potenziellen Vorsteuererstattungsbeträge.

 

Verlust des Pauschalierungsvorteils und Mehrkosten bei der Regelbesteuerung: Es geht um Ihr Geld

Wenn ab dem kommenden Jahr nur noch Unternehmen bis zu 600.000 Euro Gesamtumsatz (zur Definition des Gesamtumsatzes siehe Artikel auf Seite 1) von der Möglichkeit der Umsatzsteuerpauschalierung Gebrauch machen dürfen, entfällt für alle, die in die Regelbesteuerung wechseln müssen, der bisherige Pauschalierungsvorteil. Doch damit nicht genug. Die Regelbesteuerung ist zudem mit deutlichem Mehraufwand verbunden. Das heißt: Es fallen nicht nur bisherige Einnahmen weg, sondern zusätzlich steigen auch die Kosten für die Buchführung und Steuererklärungen.

So müssen Sie im Rahmen der Regelbesteuerung dem Finanzamt vierteljährlich oder monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen und die angemeldeten Beträge an das Finanzamt überweisen sowie einmal jährlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Ihre Ausgangsrechnungen und eingehende Gutschriften müssen den strengen Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Dies gilt in besonderem Maße für die Rechnungen, die Sie selbst erhalten, damit Ihnen ein möglicher Vorsteuerabzug nicht verlorengeht (siehe hierzu auch den Artikel "Was sich beim Wechsel in die Regelbesteuerung in der Buchführung ändert" auf Seite 3). Wenn Sie diese Arbeiten durch Ihre Bezirksstelle erledigen lassen, müssen für die umsatzsteuerlichen Mehrarbeiten im Regelfall zwischen 300 und 1.000 Euro Mehrkosten pro Jahr kalkuliert werden.

 

Welche Gestaltungsmöglichkeiten sind denkbar, um Ihre Pauschalierung zu retten?

Weil der Pauschalierungsvorteil für viele Betriebe beachtlich ist, liegt die Überlegung nahe, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um unter der 600.000 Euro-Umsatzgrenze zu bleiben. Denkbar sind zum Beispiel Betriebsteilungen, die Gründung einer Tierhaltungskooperation oder auch einer Bruchteilsgemeinschaft, entweder innerhalb des Familienverbundes oder mit fremden Dritten. Eine für alle passende Lösung gibt es jedoch nicht. Zudem wird die Finanzverwaltung stark darauf achten, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Sprechen Sie daher frühzeitig mit Ihrer Bezirksstelle über konkrete Gestaltungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen. Nicht zuletzt sollten Sie Ihren Betrieb auch auf unrentable Umsätze überprüfen und gegebenenfalls auf Lieferungen und Leistungen verzichten, bei denen der Umsatz die Kosten nachhaltig nicht hinreichend übersteigt.

 

Buchführungsprogramm WIKING bietet spezielles Umsatzsteuer-Options-Planungswerkzeug

Bereits im jetzt laufenden Jahr sind die Entscheidungen im Zusammenhang mit der zukünftigen Umsatzbesteuerung für Ihren Betrieb zu treffen. Fundierte Grundlagen und Entscheidungshilfen bietet Ihnen Ihre Buchführung. Das vom Landwirtschaftlichen Buchführungsverband eingesetzte Buchführungsprogramm WIKING verfügt über ein spezielles Umsatzsteuer- Options-Planungswerkzeug, das auch sehr gut für die jetzt anstehenden Weichenstellungen im Hinblick auf die neue 600.000 Euro-Umsatzgrenze nutzbar ist. Ihre Bezirksstelle unterstützt Sie bei entsprechenden Planungsrechnungen.

 

Schritt in die Regelbesteuerung frühzeitig planen

Lohnen sich für Sie Gestaltungen zur Rettung der Pauschalierung nicht oder übersteigt der damit verbundene Aufwand den Pauschalierungsvorteil? Dann bleibt nur der Schritt in die Regelbesteuerung. Auch dieser sollte gut geplant und möglichst wirtschaftlich optimiert werden. Es empfiehlt sich, die Buchführung bereits mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres (ab 1. Mai beziehungsweise 1. Juli) von der bisherigen Brutto-Buchung auf eine Netto-Buchung umzustellen. Auch hierzu informiert und berät Sie Ihre Bezirksstelle ausführlich.

 

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