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Neues Wahlrecht für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft – Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr?

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Land- und Forstwirte können ab 2019/20 für ihren Betrieb auch das Kalenderjahr zum Wirtschaftsjahr bestimmen. Doch das dürfte sich nur für wenige lohnen.

Land- und Forstwirte haben künftig mehr Spielraum bei der Festlegung des Wirtschaftsjahres. Zwar müssen sie nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich weiterhin den Gewinn ihres Betriebes nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, zum Beispiel 1. Juli bis 30. Juni, 1. Mai bis 30. April oder 1. Oktober bis 30. September. Doch wird allen Betrieben nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, beim Finanzamt die einmalige Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr zu beantragen.

Zur Begründung wird auf die Erstellung und Überprüfung der für das Kalenderjahr abzugebenden Umsatzsteuererklärung verwiesen. Die Änderung kann erstmals für das Wirtschaftsjahr 2019/20 angewendet werden. Stellen Betriebe auf das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr um, dann wird das letzte abweichende Wirtschaftsjahr einmalig verlängert, wodurch ein größerer Gewinn entstehen kann. Achtung: Eine spätere Rückkehr zum abweichenden Wirtschaftsjahr ist nur unter besonderen, sehr engen Voraussetzungen möglich.

Die neue Option ist als Ausnahme definiert. Eine Abkehr vom gesetzlichen Regelfall dürfte für aktive Betriebe kaum interessant sein, denn das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr spiegelt den Wirtschaftszyklus vieler Betriebe wider, weil zum 30. Juni die Bestände aus der vorigen Ernte am geringsten sind. Weil in der Einkommensteuererklärung die Gewinne oder Verluste der Wirtschaftsjahre zeitanteilig zugeordnet werden, entsteht außerdem automatisch eine Gewinnglättung. Hinzu kommt, dass die verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen nicht mehr greift, wenn das Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt wird.

Überlegenswert könnte eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr für Verpachtungsbetriebe und kleinere Betriebe sein, die ihren Gewinn nach steuerlichen Durchschnittssätzen ermitteln. Bei diesen schwanken die Gewinne in der Regel weniger stark. Auch für Landwirte, die neben der Landwirtschaft gewerblich aktiv sind, könnte eine Umstellung interessant sein, weil sie nicht mehr mit zwei verschiedenen Wirtschaftsjahren arbeiten müssen.

Unser Rat:

Die Abweichung von dem im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Wirtschaftsjahr ist für Land- und Forstwirte nur unter bestimmten, eher seltenen Bedingungen vorteilhaft. Ihre Bezirksstelle diskutiert mit Ihnen die Vor- und Nachteile einer einmaligen, nicht einfach widerrufbaren Umstellung des Wirtschaftsjahres.

 

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