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Keine Umsatzsteuer – Preisgeld-Urteil bestätigt

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Gute Nachricht für alle Turnierreiter in Deutschland: Wer ein Preisgeld erhält, das ein Turnierveranstalter platzierungsabhängig auszahlt, muss darauf keine Umsatzsteuer zahlen. Dabei ist es unerheblich, ob der Reiter Eigentümer des Pferdes ist oder nicht.

Preisgelder, die ein Reiter bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme erhält, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 10. Juni 2020 in einem Revisionsverfahren entschieden. Dem Urteil zugrunde lag der Fall eines Unternehmers aus Mecklenburg-Vorpommern, der einen Ausbildungsstall für Pferde betreibt und mit den bei ihm untergebrachten Tieren regelmäßig an Reitturnieren teilnimmt. Nur die wenigsten der Pferde befinden sich in seinem Besitz, die meisten reitet er für seine Kunden. Vertraglich hatten ihm die Eigentümer der Pferde eine Beteiligung am Preisgeld zugesichert, sollte er mit den Pferden erfolgreich an Turnieren teilnehmen.

Das Finanzamt sah die von den Kunden abgetretenen Preisgelder als steuerbares Entgelt an und erhob darauf ebenso wie auf die Zahlungen für Pension, Ausbildung und medizinische Versorgung der Tiere 19 Prozent Umsatzsteuer. Dagegen klagte der Stallbetreiber erfolgreich vor dem Finanzgericht. Aufgrund der Revision der Finanzverwaltung ging der Rechtsstreit in die nächste Instanz.

Doch auch der Bundesfinanzhof folgte im Kern der steuerrechtlichen Argumentation des Klägers. „Sofern das Preisgeld platzierungsabhängig ausgesetzt wird, ist der Erhalt ungewiss, was auch nach Ansicht des BFH einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Überlassung des Pferdes und der möglichen Zahlung ausschließt“, erläutert Christin Possehl vom LBV Unternehmensverbund, die den Kläger steuerlich berät. „Damit stellen die Preisgelder kein steuerbares Entgelt dar.“ Bereits 2016 habe der Europäische Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall aus Tschechien ebenso entschieden.

Unser Rat:

Nach dem Urteil des BFH sollten Turnierreiter und Stallbetreiber, die erfolgreich an Turnieren teilgenommen haben, ihre Umsatzsteuerbescheide der vergangenen Jahre genau prüfen.

 

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