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Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen prüfen! – Bauleistungen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Unternehmer, die im Inland Bauleistungen in Auftrag geben, sind verpfl ichtet, eine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 Prozent des Bruttoentgelts an das Finanzamt abzuführen. Diese Verpfl ichtung entfällt, wenn die Gegenleistungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro oder bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsleistungen 15.000 Euro nicht übersteigen werden. Die Bauabzugsteuer ist auch dann nicht fällig, wenn der Bauunternehmer dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegt.

Das Finanzamt stellt Freistellungsbescheinigungen für Bauunternehmer nur dann aus, wenn diese ihren steuerlichen Pfl ichten zuverlässig nachkommen. Steuerrückstände oder wiederholte falsche Angaben in den Steuererklärungen können bereits schaden. Die Freistellungsbescheinigungen stellt das Finanzamt höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren aus. Deshalb müssen sowohl Bauunternehmer als auch Auft raggeber die Gültigkeit des Dokuments zum Jahreswechsel überprüfen.

Das Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung ist vor allem für den Auft raggeber von enormer Bedeutung. Denn ist sie ungültig und führt der Auft raggeber die Bauabzugsteuer nicht ab, kann das Finanzamt ihn für den nicht einbehaltenen Betrag in Haft ung nehmen. Der Auft raggeber sollte daher den Bauunternehmer schrift - lich zur Vorlage eines gültigen Dokuments auff ordern.

Freistellungsbescheinigungen verlängern sich nicht automatisch. Deshalb sollten Erbringer von Bauleistungen rechtzeitig einen schrift lichen Antrag auf Erteilung einer neuen Bescheinigung stellen.

Ist eine Zahlung fällig und die vorliegende Freistellungsbescheinigung ungültig, sollten Auft raggeber ein neues Zahlungsziel vereinbaren, bis zu dem eine aktuelle Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden kann. Sollte eine ungültige Freistellungsbescheinigung zum Jahreswechsel vorliegen, könnte der Bauunternehmer die Gegenleistung eventuell in das nächste Kalenderjahr verschieben, wenn dadurch die Überschreitung der Freigrenze von 5.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro und somit auch grundsätzlich die Fälligkeit der Bauabzugsteuer verhindert werden kann.

 

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