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Fristen kennen und kontrollieren! – Verjährung von Ansprüchen

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Gerade in den letzten Wochen vor dem Jahreswechsel sollten Unternehmer aber auch Privatpersonen prüfen, ob noch offene Ansprüche gegen andere Personen geltend gemacht werden müssen. Denn in vielen Fällen droht mit Ablauf des 31.12. eines Jahres die Verjährung von Ansprüchen.

Ist ein Anspruch verjährt, besteht dieser zwar noch fort, der Schuldner kann aber die Einrede der Verjährung geltend machen. Die Folge ist, dass der Anspruch gegen den Schuldner nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Doch wie lange haben Sie Zeit, um Ihre Ansprüche geltend zu machen, bevor diese verjähren? Hierzu gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Auskunft, welches eine Vielzahl von Verjährungstatbeständen kennt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Diese greift immer ein, wenn es keine besonderen Verjährungsfristen gibt. Häufige Fälle sind zum Beispiel die Forderung eines Kaufpreises, von ausstehenden Mietzahlungen oder von Lohn- und Gehaltsansprüchen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch und der Person des Schuldners erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Geht es um die Rechte an einem Grundstück, zum Beispiel aus einem Grundstückskaufvertrag, verjähren die Ansprüche grundsätzlich nach zehn Jahren ab ihrer Entstehung. Ansprüche, die zum Beispiel durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig festgestellt wurden oder Schadenersatzansprüche, die aus einer vorsätzlichen Körperverletzung herrühren, verjähren dagegen erst nach 30 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils bzw. mit Vornahme der schadensbegründenden Handlung.

Bei der Mängelgewährleistung aus einem Werkvertrag oder einer gekauften Sache beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, im Zusammenhang mit Bauwerken allerdings fünf Jahre. Hier beginnt die Frist mit Abnahme des Werkes beziehungsweise mit Ablieferung/Übergabe der Sache.

Durch bestimmte Maßnahmen oder Ereignisse kann der Ablauf der Verjährung gehemmt werden, das heißt, der Lauf der Frist wird angehalten und erst nach der Hemmung wieder fortgesetzt. Die Verjährungsfrist kann aber auch von Neuem zu laufen beginnen, zum Beispiel, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers anerkennt oder wenn gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen vorgenommen oder beantragt werden. Gehemmt wird die Verjährungsfrist unter anderem durch Erhebung einer Klage hinsichtlich des Anspruches, durch Anmeldung eines Anspruches im Insolvenzverfahren oder durch Zustellung eines Mahnbescheides in einem gerichtlichen Mahnverfahren. Hier ist zu beachten, dass eine vom Gläubiger erstellte Zahlungsaufforderung, die als Mahnung bezeichnet wird, nicht ausreicht, um die Verjährung zu hemmen. Geeignet zur Hemmung der Verjährung können auch Verhandlungen über den Anspruch zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner sein. Sollten Sie solche Maßnahmen ergreifen wollen, um eine drohende Verjährung eines Anspruches zu hemmen oder von Neuem beginnen zu lassen, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Unabhängig von der Frage, ob ein Anspruch bereits verjährt sein könnte, sollte mit der Geltendmachung von Ansprüchen nicht zu lange gewartet werden, da mit verstreichender Zeit die Durchsetzung eines Anspruches, zum Beispiel wegen wegfallender Beweismittel, erschwert werden könnte.

 

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