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Finanzverwaltung erlaubt Ausnahme für Testbetriebs-Buchführung – Umsatzsteuer zahlen oder nicht?

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Oktober 2021 eine Verlautbarung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Vergütungen, die umsatzsteuerlich pauschalierende Landwirte für die Teilnahme am Testbetriebsnetz erhalten, herausgegeben.

Bereits in einer früheren Stellungnahme hatte das BMF klargestellt, dass die Teilnahme der Landwirte am Testbetriebsnetz und die damit im Zusammenhang stehende Bereitstellung von Daten durch Landwirte zu einem umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch führt, der grundsätzlich der Regelbesteuerung unterliegt. Dementsprechend müssten die pauschalierenden Landwirte aus der erhaltenen Prämienzahlung den Regelsteuersatz herausrechnen und an die Finanzverwaltung abführen. Allerdings enthält das Umsatzsteuerrecht eine Vereinfachungsregelung, nach der pauschalierende Land- und Forstwirte auch Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen, unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer Höhe von 4.000 Euro im Jahr in die Pauschalierung einbeziehen dürfen. Fraglich war allerdings bisher, ob die Prämien aus der Teilnahme am Testbetriebsnetz diese Voraussetzungen erfüllen.

In Übereinstimmung mit den Bundesländern hat das BMF mit Schreiben aus Oktober 2021 mitgeteilt, dass die 4.000 Euro-Vereinfachungsregel nicht auf die Umsätze aus der Teilnahme am Testbetriebsnetz anwendbar ist. Gleichzeitig will der Fiskus den Pauschalierern jedoch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand ersparen. Deswegen wurde außerdem auch beschlossen, dass es aus verwaltungsökonomischen Gründen dennoch zulässig ist, diese Prämienzahlungen in die Umsatzsteuerpauschalierung einzubeziehen – allerdings nur dann, wenn der Unternehmer nicht bereits aus anderen gesetzlichen Gründen eine Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr abgeben muss. Die Teilnehmer am Testbetriebsnetz sollen hierüber in Kenntnis gesetzt werden.

 

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