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Eine Strecke, halbes Geld – Entfernungspauschale

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Fährt ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zur Arbeit und wieder nach Hause, erhält er vom Fiskus für jede Strecke nicht die volle Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer angerechnet, sondern nur die Hälfte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2020 in einem Urteil klargestellt. Begründung: Mit der Pauschale wolle der Gesetzgeber Arbeitnehmern den Aufwand für täglich zwei beruflich veranlasste Fahrten (nämlich für eine Hinfahrt zur Arbeit und eine Rückfahrt zur Wohnung) erstatten.

Geklagt hatte ein Flugbegleiter, der an mehreren Tagen im Jahr zum Flughafen fuhr und erst nach Dienstende am Folgetag zur Wohnung zurückkehrte. Er machte auch für die Tage mit nur einer Fahrt eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Der BFH entschied, dass die Entfernungspauschale an den Normalfall anknüpfe, dass ein Arbeitnehmer am selben Tag hin- und zurückfährt. Legt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur eine Strecke zurück, habe er für diesen Tag auch nur Anspruch auf die halbe Entfernungspauschale.

 

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