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Buchgewinn führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften – Freiwilliger Landtausch

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Um Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem vereinfachten Verfahren neu zu ordnen, kann gemäß Flurbereinigungsgesetz ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden, ebenso aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Erzielt ein Landwirt bei einem solchen Tausch einen Buchgewinn, zählt dieser nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil aus Oktober 2019 entschied.

Geklagt hatte ein Landwirt, der im September 2012 mit weiteren Land- und Forstwirten bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde einen freiwilligen Landtausch von Flächen beantragt hatte. Die Behörde ordnete im Oktober 2013 die Ausführung dieses Landtausches an. Der Kläger bekam rund 61.000 Quadratmeter Fläche von den Tauschpartnern und gab knapp 58.000 Quadratmeter Fläche an sie ab. Als Ausgleich für Mehrzuführung zahlte er 815 Euro, für die Übernahme von Holzbeständen zusätzlich 2.785 Euro.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die erzielten Buchgewinne aus dem freiwilligem Landtausch anders als bei einer gesetzlich angeordneten Flurbereinigung beim Kläger zu steuerlichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen und erstellte einen entsprechenden Steuerbescheid. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt zurück. Das Finanzgericht gab jedoch dem Kläger Recht, der argumentierte, der Buchgewinn sei mangels Realisierung eines Anschaffungs- und Veräußerungstatbestands nicht steuerbar. Daraufhin legte die Finanzverwaltung Revision ein. Der BFH wies diese als unbegründet zurück. Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie für Regelflurbereinigungsund Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist damit, soweit Wertgleichheit besteht, einkommensteuerrechtlich neutral. Der Umstand, dass der freiwillige Landtausch von den Beteiligten selbst beantragt wird, ändert daran nichts.

 

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