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Brutto- oder Nettobuchung – Was sich beim Wechsel in die Regelbesteuerung in der Buchführung ändert

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Wer pauschalieren kann, hat es vergleichsweise leicht: Die anfallenden Erträge und Aufwendungen können ohne Berücksichtigung irgendwelcher Umsatzsteuersätze oder -beträge komplett (brutto) auf den entsprechenden Ertrags- und Aufwandskonten gebucht werden. Eine Buchung, und der Vorgang ist erledigt. Denn für einen pauchalierenden Landwirt ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein regelbesteuernder Unternehmer Umsatzsteuer abzuführen hätte oder einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen könnte, irrelevant. Die wirtschaftliche Beurteilung der Ertragsund Aufwandspositionen orientiert sich bei der Pauschalierung an den Bruttobeträgen – und nicht an Nettobeträgen nach Abzug von kalkulatorischen, fiktiven, aber tatsächlich gar nicht abzuführenden Umsatzsteuerbeträgen oder tatsächlich gar nicht vom Finanzamt erstatteten Vorsteuerbeträgen.

Ganz anders bei der Regelbesteuerung: Hier werden Erträge und Aufwendungen konsequent netto, also ohne Umsatzsteuer, auf die jeweiligen Ertrags- und Aufwandskonten gebucht. Darüber hinaus muss die auf die Umsatzerlöse entfallende und an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer auf das Konto Umsatzsteuerverbindlichkeiten sowie die in den Vorleistungen enthaltene, abzugsfähige und vom Finanzamt zu erstattende Vorsteuer auf das Konto Vorsteuererstattungsforderungen gebucht werden. Ein Vorgang zieht bei der Nettobuchung stets mehrere Buchungen nach sich.

Zwar gibt es im Buchführungsprogramm WIKING und in allen anderen gängigen Buchführungsprogrammen Konten mit automatischer Zuordnung der Umsatzsteuer. Oft ist in der Praxis jedoch eine manuelle Zuordnung notwendig. Der Aufwand ergibt sich auch aus den verschiedenen gültigen Umsatzsteuersätzen. Beispiel: Kauft ein Landwirt Futtermittel bei einem anderen, pauschalierenden Landwirt, zahlt er darauf 10,7 Prozent Umsatzsteuer, kauft er das Futtermittel beim Landhandel, werden darauf sieben Prozent Umsatzsteuer erhoben.

Noch eine Stufe komplexer wird die Sache dadurch, dass der Gesetzgeber von Unternehmen mit mehr als 600.000 Euro Jahresumsatz verlangt, die Umsatzsteuer bereits dann an den Fiskus zu melden und abzuführen, wenn die Lieferungen oder Leistungen erfolgt sind – und nicht erst, wenn die Kunden tatsächlich die Rechnungen beglichen haben und das Geld eingegangen ist. Fachleute sprechen von Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) im Gegensatz zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung). In der Buchführung führt dies dazu, dass bei Lieferungen und Leistungen die anfallende Umsatzsteuer zunächst auf ein Konto „Offene Umsatzsteuerpositionen“ gebucht werden muss und bei Geldeingang dann eine entsprechende Ausgleichsbuchung zu erfolgen hat.

In gewerblichen und freiberuflichen Buchhaltungen mit umfangsreichem Zahlungsverkehr wird oftmals eine spezielle Offene-Posten-Buchführung (OPOS-Buchführung) eingerichtet, um ständig den aktuellen Stand noch offener Eingangs- und Ausgangsrechnungen ermitteln zu können. Die Buchhaltungssoftware überprüft dann im Hintergrund automatisch, ob eine Forderung oder Verbindlichkeit bereits beglichen wurde, und aktualisiert die OPOS-Liste regelmäßig. Neben der schnellen und einfachen Überwachung von Zahlungs- und Verzugsterminen erleichtert sie nicht zuletzt auch die Erstellung korrekter Umsatzsteuervoranmeldungen bei einer Umsatzsteuer-Sollversteuerung.

In der Landwirtschaft ist eine OPOS-Buchführung bisher kaum verbreitet. Fallen in Ihrem Betrieb regelmäßig außergewöhnlich viele Zahlungsvorgänge an? Dann könnte bei einem Wegfall der Umsatzsteuerpauschalierung ab 2022 und der dadurch ohnehin notwendigen Umstellung der Buchführung eine gleichzeitige Einrichtung einer OPOS-Buchführung zweckmäßig sein. Ihre Bezirksstelle steht Ihnen in allen Fragen zur Organisation Ihrer Buchführung zur Verfügung und ist Ihnen auch bei eventuellen Umstellungsarbeiten behilflich.

Nutzen Sie das Buchführungsprogramm WIKING als Selbstbucher direkt in Ihrem Betrieb? Dann steht Ihnen auch das Team der ACT GmbH für alle Fragen im Zusammenhang mit dem optimalen Einsatz des Buchführungssystems WIKING zur Verfügung.

Beachten Sie, dass nach einer Umstellung von einer Brutto- auf eine Netto-Buchführung Vorjahresvergleiche und Betriebsvergleiche mit pauschalierenden Betrieben nicht ohne weiteres sinnvoll sind und zu Fehlinterpretationen führen können. Ein Vergleich des Netto-Aufwandes für Futtermittel, Düngemittel oder Ähnlichem mit den entsprechenden Brutto-Aufwendungen des Vorjahres oder anderer Betriebe ist ohne eine weitere Aufbereitung der Zahlen kaum sinnvoll.

In der Kurzauswertung, der statistischen Aufbereitung einer großen Anzahl von Jahresabschlüssen von Mitgliedsbetrieben des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes, wird zukünftig eine konsequente Trennung der Auswertungen von Jahresabschlüssen pauschalierender Betriebe mit einer Brutto-Buchführung und Jahresabschlüssen auf Grundlage einer Netto- Buchführung erfolgen - und zwar unabhängig davon, ob es sich um regelbesteuernde oder pauschalierende Betriebe handelt.

An den umfangreichen einzelbetrieblichen wie überbetrieblichen Auswertungen des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes soll sich durch die größer werdende Anzahl von umsatzsteuerlich regelbesteuernden Betrieben grundsätzlich nichts ändern.

 

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