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Antrag auf Agrardieselvergütung für 2020 muss bis zum 30.09.2021 gestellt werden – So stellen Sie den Antrag im neuen Digitalverfahren

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Thematik: Betriebswirtschaft

Geld zurück als Ausgleich für die hohen deutschen Energiesteuern auf Kraftstoffe, das funktioniert bald nur noch rein digital. Seit diesem Jahr ersetzt ein neues Antragsverfahren das bisherige, bei dem zwar ein ausgefüllter Antrag elektronisch übermittelt wird, der Antragsteller aber zusätzlich noch ein weiteres Formular ausdrucken, unterschreiben und dem zuständigen Hauptzollamt zusenden muss. Für eine Übergangszeit von drei Jahren ist nach wie vor auch eine Antragstellung komplett auf Papier zulässig. Schneller aber soll die Bearbeitung mit Hilfe des Digitalverfahrens gehen, verspricht der Zoll. Bei der Authentifizierung heißt es erst einmal: Aufpassen.

Digitale Anträge auf Agrardieselvergütung müssen über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls gestellt werden. Wer das Portal nutzen möchte, benötigt ein Nutzerkonto. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden als Geschäftskunden angesehen, für sie muss daher auch ein Geschäftskundenkonto - und kein Bürgerkonto - eingerichtet werden. Das ist auch der Grund, weshalb sich Landwirte nicht mit ihrem elektronischen Personalausweis identifizieren können. Stattdessen ist für die Beantragung der Agrardieselentlastung zwingend ein ELSTER-Zertifikat erforderlich.

Beim ELSTER-Zertifikat handelt sich um eine kleine, von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte und über ein Trustcenter beglaubigte Datei, die als digitaler Ausweis fungiert. Wer noch kein ELSTER-Zertifikat besitzt, muss sich zunächst auf dem Portal www.elster.de registrieren. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie ein Zertifikat für eine Organisation und nicht für eine Privatperson benötigen, welches auf Basis Ihrer Betriebs-Steuernummer erstellt worden ist. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt die für die Erstellung der Zertifikatsdatei notwendigen Aktivierungsdaten – aus Sicherheitsgründen zum Teil per E-Mail, zum Teil per Post. Erst mit diesen Aktivierungsdaten kann das Zertifikat auf www.elster.de heruntergeladen werden. Mit dem passenden ELSTER-Zertifikat steht dann der Nutzung des Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls nichts mehr im Weg.

Land- und Forstwirte, deren E-Mail-Adressen dem Hauptzollamt bereits vorliegen, sind nach Angaben der Zollverwaltung schon per E-Mail über das neue Verfahren informiert worden und haben einen Link für eine vereinfachte Registrierung erhalten. Auch sie müssen jedoch zwingend ein ELSTER-Zertifikat hinterlegen, um Anträge digital stellen zu können.

Nicht geändert haben sich die Antragsfrist, die Voraussetzungen für die Vergütung und deren Höhe. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten eine teilweise Vergütung der Mineralölsteuer von 21,48 Cent je Liter Diesel, sofern sie mindestens 233 Liter des Kraftstoffs pro Jahr verbrauchen. Der Antrag auf Steuerrückerstattung für 2020 ist bis zum 30. September 2021 zu stellen. Die Verwendung von Biodiesel und Pflanzenöl in der Landund Forstwirtschaft ist komplett steuerfrei, die Rückerstattung erfolgt wie beim Agrardiesel.

Bei erstmaliger Antragstellung sind Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse und in manchen Fällen auch Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sind, hochzuladen. Bei Folgeanträgen sind die Unterlagen nur auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen. Die Steuerentlastung gilt als staatliche Beihilfe, so dass auch alle beihilferechtlichen Vorgaben erfüllt sein müssen.

Wer es lieber althergebracht mag, kann sich über die Webseite des Zolls einen Erstattungsantrag blanko ausdrucken (Nr. 1140 für den vollständigen, Nr. 1142 für den vereinfachten Antrag), diesen per Hand ausfüllen und dann per Post ans Zollamt senden. In drei Jahren ist damit jedoch Schluss. Dann gibt’s die Rückerstattung nur noch auf digitalem Weg. Derzeit ist eine elektronische Antragstellung durch einen beauftragten Dritten – beispielsweise Ihren Steuerberater – nicht möglich. Die Berufsverbände sind aber bereits aktiv und fordern auch diese Möglichkeit.

 

Vergütung nur für begünstigte Arbeiten

Die Agrardieselvergütung wird Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gewährt, die Bodenbewirtschaftung, auch verbunden mit Tierhaltung, betreiben, außerdem Imkereien, Wanderschäfereien und Teichwirtschaften, Schöpfwerken zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie nicht zuletzt auch Lohnbetrieben, die für einen Auftraggeber aus den genannten Gruppen tätig sind. Voraussetzung ist, dass der Dieselkraftstoff zum Betrieb von Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeugen, die für die Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind, eingesetzt wird. Außerdem müssen mit den genannten Fahrzeugen und Maschinen sogenannte begünstigte Arbeiten durchgeführt werden. Darunter versteht der Gesetzgeber Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung.

An dieser Stelle schaut der Zoll weiterhin genau hin. So ist der Betrieb einer Biogasanlage keine Bodenbewirtschaftung. Deswegen sind alle unmittelbar damit verbundenen Arbeiten, wie zum Beispiel das Beschicken des Fermenters, nicht begünstigt. Das bedeutet: Transportiert ein Landwirt pflanzliche Erzeugnisse oder Gülle aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb zur Annahmestelle einer Biogasanlage eines Dritten, gilt dies als übliche Tätigkeit in Verbindung mit Bodenbewirtschaftung und Tierhaltung. Der Dieselverbrauch ist begünstigt. Fährt der Landwirt diese Güter hingegen zu einer Anlage, die zur selben Rechtsperson oder Gesellschaft wie der landwirtschaftliche Betrieb gehört, wird dies als Tätigkeit gewertet, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Biogasproduktion steht. Der Dieselverbrauch ist in diesem Fall nicht begünstigt.

Weitere Informationen und Kontaktdaten der zuständigen Hauptzollämter unter www.zoll.de.

 

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