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Anhebung der Standardwerte für die steuerliche Feldinventarbewertung

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Thematik: Rechnungswesen

Das Feldinventar und die stehende Ernte sind grundsätzlich selbstständig zu bewertende Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Steuerlich besteht für landwirtschaftliche Betriebe mit jährlicher Fruchtfolge ein Aktivierungswahlrecht, von dem ein Großteil der Betriebe Gebrauch macht. Auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung kann ausdrücklich verzichtet werden. An diese Entscheidung ist der Betrieb dann allerdings auch für die Zukunft gebunden.

Bei steuerlicher Aktivierung können die Herstellungskosten entweder betriebsindividuell ermittelt, mit Durchschnittswerten vergleichbarer Betriebe oder mit vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgegebenen Standardwerten angesetzt werden. In der Praxis überwiegt aus Vereinfachungsgründen regelmäßig die Bewertung mit den nach Bilanzstichtag, Betriebsgrößenklasse und dem Anteil entlohnter Arbeitskräfte des Betriebes differenzierten Standardwerten. Nachdem das BMEL die Standardwerte über mehr als 20 Jahre unverändert gelassen hat, wurden sie nunmehr an die aktuellen Wertverhältnisse angepasst. Die neuen Werte sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die in 2022 enden. Aufgrund der sehr langen Zeitspanne seit der letzten Anpassung haben sich die Standardherstellungskosten zum Teil deutlich erhöht. Problematisch daran ist insbesondere, dass bei erstmaliger Anwendung der neuen, deutlich erhöhten Werte für das Wirtschaftsjahr 2021/22 beziehungsweise 2022 einmalig hohe bewertungsbedingte Gewinne entstehen können, die sich bei regelmäßigen Anpassungen über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt hätten. Zur Abmilderung außerordentlicher Steuerbelastungen aufgrund des progressiv verlaufenden Einkommensteuertarifs fordern Berufsverbände wie der Hauptverband der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. (HLBS) eine Billigkeitsregelung. Vorgeschlagen wird, im Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung der neuen Standardwerte wahlweise durch Bildung einer Rücklage 4/5 des bewertungsbedingten Gewinns zu neutralisieren und die Rücklage dann in den folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Viertel wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums auf die Eingabe des HLBS lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

 

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