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Angemessene Pensionszusagen – 75-Prozent-Grenze im Fokus der Rechtsprechung

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Thematik: GmbH-Spezial

Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs haben sich und ihre Familie oftmals mittels einer Pensionszusage ihrer GmbH für Alter oder Todesfall abgesichert. In mehreren Fällen haben die Finanzgerichte entschieden, dass Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich nur dann uneingeschränkt anzuerkennen sind, wenn diese nicht zu einer Überversorgung führen.

Eine Überversorgung nimmt die Finanzverwaltung wegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) regelmäßig dann an, wenn die Summe aller Rentenanwartschaften 75 Prozent der letzten Aktivbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH übersteigt: Dafür werden die zugesagte Pensionsanwartschaft der GmbH und weitere Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen, wie zum Beispiel aus einer Direktversicherung, addiert. Die Finanzverwaltung legt für die Überprüfung einer Überversorgung das steuerpflichtige Bruttoeinkommen im letzten aktiven Arbeitsjahr und Schätzwerte für die Versicherungsleistungen zugrunde. Gezahlte Pensionsbeträge, die 75 Prozent des Bruttomonatsgehalts im Berechnungszeitraum übersteigen, werden als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert.

Doch das führt insbesondere in Altersteilzeitfällen oftmals zu Problemen, wie ein aktuell entschiedener Urteilsfall aus Dezember 2014 zeigt: Im Streitfall betrug die Arbeitszeit und entsprechend das Gehalt eines Gesellschafter- Geschäftsführers im letzten aktiven Arbeitsjahr aufgrund von Teilzeit nur noch circa zwei Drittel der Vollzeittätigkeit. Das Finanzamt legte für die Berechnung der Überversorgung nur noch diese zwei Drittel des Bruttomonatsgehalts zugrunde. Die so errechneten 75 Prozent des Monatsgehalts führten abzüglich der Sozialversicherungsrente und der Direktversicherung zu einem niedrigeren Betrag als der gezahlten Pension. Die übersteigenden Beträge sah die Finanzverwaltung als zu besteuernde verdeckte Gewinne an.

Das Finanzgericht widersprach jedoch der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Ermittlung von Überversorgungen und lehnte diese Berechnung des Finanzamtes ab. Insbesondere äußerte das Finanzgericht erhebliche Bedenken für den Fall der Altersteilzeit. Auch die Überlegung des BFH zur 75-Prozent-Grenze findet keine Stütze im Arbeitsrecht. Der Versorgungsgrad in Höhe von 75 Prozent wird zudem in den zukünftigen Jahren nicht mehr zu rechtfertigen sein, da die Altersversorgungseinkünfte zunehmend der so genannten nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden und sich bereits deshalb ein höheres Versorgungsniveau ergeben muss.

Zudem ist nicht genau feststellbar, welcher geschätzte Wert für die Rentenanwartschaft zugrunde zu legen ist: Bildungszeiten werden unterschiedlich gewertet und Renten aus anderen EU-Staaten können gar nicht bestimmt werden. Für eine Berechnung ist es auch notwendig, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aus früheren Arbeitsverhältnissen Gehälter und entsprechend erzielte Versorgungszusagen offenlegt. Es ist fraglich, ob diese Ungleichbehandlung in Bezug auf andere Arbeitnehmer gerechtfertigt ist. Das Finanzgericht übt insgesamt erhebliche Kritik an der auch bereits in der Fachliteratur umstrittenen 75-Prozent-Grenze. Gegen das Urteil des Finanzgerichtes wurde von der Finanzverwaltung Revision beantragt.

Unser Rat

In Fällen, in denen das Finanzamt aufgrund einer errechneten Überversorgung eine verdeckte Gewinnausschüttung versteuern möchte, sollte Einspruch mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH eingelegt werden. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die Kritikpunkte des Finanzgerichts würdigt und gegebenenfalls umsetzt.