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Abgabefristen verlängert – Steuererklärung 2019

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Wer seine Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, bekommt grundsätzlich mehr Zeit für die Abgabe eingeräumt als Steuerpflichtige, die ihre Erklärung ohne professionelle Hilfe selbst erstellen. Infolge der vielen Corona-Hilfspakete sind die Steuerberaterinnen und -berater derzeit stark durch zusätzliche Aufgaben beansprucht. Auf diese Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber reagiert und die Erklärungsfristen für 2019 verlängert.

Von Steuerfachleuten beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bekommen bis zum 31.12.2021 Zeit, ihre Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung 2019 einzureichen. In normalen Jahren endet die Abgabefrist am 31. Juli des Zweitfolgejahres.

Bei beratenen Land- und Forstwirten, bei denen das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, laufen die Fristen zur Abgabe am 31.08.2021 ab. In normalen Jahren hätte die Abgabe bereits bis Ende Februar erfolgen müssen.

Gewerbetreibende und selbstständig Tätige, die sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen, haben bis zum 31.08.2021 Zeit, ihre Steuererklärungen 2019 abzugeben. Normalerweise wäre die Frist für die Abgabe bereits Ende Februar abgelaufen.

Alle Fristverlängerungen gelten nur, soweit Sie nicht ausdrücklich von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden oder bereits aufgefordert wurden, vorher eine Steuererklärung abzugeben. In einem solchen Fall müssen Sie sich an den Termin halten, den das Finanzamt Ihnen mitteilt beziehungsweise bereits mitgeteilt hat. Mit der Verlängerung der allgemeinen Abgabefrist hat der Gesetzgeber auch den Beginn des Zinslaufs für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für den Besteuerungszeitraum 2019 jeweils um die entsprechende Zeitspanne nach hinten verschoben.

Für die Umsatzsteuererklärung bei Land- und Forstwirten ist die Unterscheidung danach, ob Sie den Gewinn Ihres Betriebes nach dem Kalenderjahr oder nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums irrelevant. Der Besteuerungszeitraum der Umsatzsteuer sei in beiden Fällen stets das Kalenderjahr. Beide Gruppen müssen daher die Umsatzsteuererklärung 2019 spätestens bis zum 31.08.2021 abgeben, genau wie Gewerbetreibende und selbstständig Tätige, sofern sie dabei von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten werden.

Ungeachtet der verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen sollte die Gewinnermittlung in den Betrieben hohe Priorität haben. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeits- und Liquiditätsentwicklung sind die Jahresabschlüsse und darauf basierende Planungsrechnungen von zentraler Bedeutung.

 

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