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4.000 Euro-Freigrenze für pauschalierende Landwirte geht vielfach ins Leere

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Keine Regel ohne Ausnahme

Eine Anfrage beim Bundesfinanzministerium (BMF) hat ergeben, dass die Vereinfachungsregelung zur Einbeziehung in die umsatzsteuerliche Pauschalierung von Umsätzen, die dem Grunde nach der Regelbesteuerung unterliegen, nur dann Anwendung finden soll, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt, das insgesamt nicht mehr als 17.500 Euro Umsätze im Jahr erzielt. Bei einer solchen Umsatzbegrenzung könnte die 4.000 Euro-Vereinfachungsgrenze von den allermeisten landwirtschaftlichen Unternehmen nicht genutzt werden.

Werden im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auch Umsätze ausgeführt, die dem Grunde nach der Regelbesteuerung unterliegen, wie zum Beispiel Verkauf zugekaufter Erzeugnisse, Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten, Pensionspferdeleistungen oder Vermietung von Ferienzimmern, können diese unter bestimmten Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden. Auch für grundsätzlich der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze kann der Land- und Forstwirt den landwirtschaftlichen Durchschnittssteuersatz von 10,7 Prozent in Rechnung stellen und muss diese Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die betreffenden Umsätze betragen voraussichtlich insgesamt nicht mehr als 4.000 Euro im Kalenderjahr.
  • Der Unternehmer führt in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur Umsätze, die der landwirtschaftlichen Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, oder steuerfreie Umsätze aus und überschreitet die Grenzen der Kleinunternehmerregelung (vergleiche L&W 2/2011) nicht.

Durch diese Vereinfachungsregelung, die das BMF im Jahr 2011 aufgenommen hatte, sollte der Verwaltungsaufwand sowohl der Landwirte als auch der Finanzverwaltung gesenkt werden.

Eine aktuelle Anfrage beim BMF hat nun ergeben, dass die oben genannte 4.000 Euro-Grenze nur für Unternehmen Anwendung finden soll, die insgesamt nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr erzielen. Bei der Prüfung der Umsatzgrenze sollen sowohl die land- und forstwirtschaftlichen als auch die Regelbesteuerungsumsätze mit einbezogen werden. Die Auslegung des BMF führt dazu, dass die 4.000 Euro-Grenze regelmäßig ins Leere geht, da nur die wenigsten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einen Umsatz von nicht mehr als 17.500 Euro im Jahr erzielen.

Unser Rat:

Nach der gesetzlichen Vorschrift unterliegen Umsätze, die dem Grunde nach der Regelbesteuerung unterliegen, vom ersten Euro an der Umsatzsteuer. Bei der 4.000 Euro-Vereinfachungsregelung handelt es sich um eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung. Bei einer Billigkeitsregelung legt die Finanzverwaltung die „Spielregeln“ fest. Die restriktive Auslegung der Finanzverwaltung wird in Fachkreisen sehr negativ gesehen. Wir empfehlen daher, die oben beschriebene Auslegung der Finanzverwaltung nicht zu berücksichtigen. Sollte es dennoch zu Steuerveranlagungen mit dieser restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung kommen, sollten diese im Wege des Einspruchs mit Hinweis auf die unklare Auslegung der Billigkeitsregelung offengehalten werden.

Unsere Meinung:

Bei einer Beschränkung der 4.000 Euro-Vereinfachungsregelung auf land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die mit sämtlichen Umsätzen zusammen die 17.500 Euro-Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten, geht die beabsichtigte Vereinfachungsregelung ins Leere. Kleinunternehmer sind ohnehin nicht verpflichtet, Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen sowie regelmäßige Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen einzureichen. Gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband und anderen Interessenvertretungen des Berufsstandes wird sich der Landwirtschaftliche Buchführungsverband dafür einsetzen, dass die 4.000 Euro-Vereinfachungsregelung von allen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen angewendet werden kann.

 

Foto: landpixel