Aktuelle Nachrichten

Wohin geht das Vermögen, wenn die Liebe geht?

Stand:
Thematik: Recht

Risiko für Betriebsvermögen im Scheidungsverfahren

Auch wenn Ehen in Deutschland laut Statistischem Bundesamt heute insgesamt länger halten, als noch vor 20 Jahren: Hierzulande lässt sich nach wie vor mehr als jedes dritte Ehepaar früher oder später scheiden. Scheitert eine Beziehung, dann haben alle Beteiligten mit den seelischen Belastungen zu kämpfen. Bei der Scheidung einer Ehe kommen durch den Zugewinnausgleich aber auch finanzielle Belastungen auf die Ehegatten zu, die auch das Betriebsvermögen erfassen können. In dieser und in den nächsten Ausgaben erhalten Sie einen Überblick über die zivil- und steuerrechtlichen Folgen einer Ehescheidung sowie über mögliche Risiken für Ihr Unternehmen. Gleiches gilt dann auch für die Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Eine Ehe endet durch Tod eines der Ehegatten oder durch Scheidung. Damit endet auch der eheliche Güterstand. Wenn die Eheleute nichts anderes veranlassen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es gibt aber auch die Möglichkeit, stattdessen den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft durch einen notariellen Ehevertrag zu wählen.

Zugewinngemeinschaft – wenn kein Ehevertrag vorliegt

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Vermögen der Eheleute getrennt bleiben. So darf jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwalten, zum Schutz des anderen Ehepartners bestehen lediglich Verfügungsbeschränkungen für das Vermögen im Ganzen und für Haushaltsgegenstände. Hier braucht der verfügende Ehegatte die Einwilligung seines Partners. Nur das, was während der Ehe erarbeitet wurde, also der Zugewinn, wird bei Beendigung der Ehe geteilt.

Beim Tod eines Ehegatten erfolgt der Zugewinnausgleich dadurch, dass der gesetzliche Erbteil des überlebenden Partners pauschal um ein Viertel erhöht wird. Der gesetzliche Erbteil beträgt neben Erben der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben den Großeltern die Hälfte.

Bei einer Scheidung wird der Zugewinnausgleich genau berechnet. Dazu wird für jeden Ehegatten die Differenz aus Anfangs- und Endvermögen gebildet, also ihr jeweiliger Zugewinn ermittelt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte des Betrages, um den sein Zugewinn den des anderen Ehegatten übersteigt, an diesen abgeben. Das Anfangs- und Endvermögen ergibt sich jeweils aus einer Vermögensaufstellung, in der detailliert jeder einzelne Vermögensgegenstand erfasst und mit dem Verkehrswert zum jeweiligen Bewertungsstichtag bewertet wird. Zu den Vermögensgegenständen gehören alle Aktiva und alle Passiva sowohl aus dem betrieblichen als auch aus dem privaten Bereich. Vermögensgegenstände, die die Ehegatten gemeinsam angeschafft haben, fallen nicht in den Zugewinnausgleich. Gemeinsames Eigentum kann zwar auch nach der Scheidung gemeinsam weiter genutzt und verwaltet werden. Regelmäßig wird aber entweder die Verwaltung des Miteigentums neu geregelt oder aufgelöst. Die Auflösung erfolgt durch Teilung in Natur oder durch Verkauf des Gegenstands und Verteilung des erzielten Erlöses.

Wertermittlung bei Betriebsvermögen

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs kann es Streit darüber geben, wie ein Unternehmen zu bewerten ist. Fällt Betriebsvermögen in die Zugewinngemeinschaft, dann ist es auf den maßgeblichen Stichtag zu bewerten. Dafür können verschiedene Methoden angewendet werden. Allen gemein ist, dass das Anfangsvermögen um den Kaufkraftverlust bereinigt wird. Über den Kaufkraftschwund hinausgehende reale Wertsteigerungen fallen in den Zugewinn. Ein Mietshaus, das vor 20 Jahren 50.000 Euro wert war, schlägt zum Beispiel bei einem heutigen Wert von 350.000 Euro mit 300.000 Euro im Zugewinnausgleich zu Buche; auf jeden Ehegatten entfallen 50 Prozent, das heißt 150.000 Euro. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist nicht der Verkehrswert, sondern ein besonderer Ertragswert anzusetzen, sofern zu erwarten ist, dass der Betrieb durch den Eigentümer oder einen Abkömmling des Eigentümers weitergeführt oder wiederaufgenommen wird. Wie die Bewertung hier im Einzelnen vorgenommen wird, darüber werden Sie in einer der nächsten Ausgaben informiert.

Zugewinnausgleichsforderung als Unternehmensrisiko

Da der Zugewinnausgleich auf einen reinen Geldzahlungsanspruch gerichtet ist, ist – sofern nicht genügend Barvermögen vorhanden ist – für Liquidität durch Verkauf oder Beleihung von Vermögensgegenständen zu sorgen. Schlimmstenfalls könnte sogar der Verkauf des Familienunternehmens im Raum stehen, wenn die Zugewinnausgleichsforderung hoch und eine einvernehmliche Lösung zwischen den zerstrittenen Ehegatten nicht mehr möglich ist. Dies kann bis zur Vernichtung von Betriebsvermögen führen, denn eine Zugewinnausgleichsforderung kann durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Kontenpfändung durchgesetzt werden. Bringt also ein Ehegatte ein Unternehmen in die Ehe ein oder hat nur ein Ehegatte ein Unternehmen aufgebaut, sollten für den Fall der Scheidung Regelungen getroffen werden, die das Unternehmen als Einkommensquelle für die Familie nicht gefährden. Eine Stundungsabrede für den Fall der Scheidung wäre schon ein erster sinnvoller Schritt. Um die Belastung durch die Zugewinnzahlung zu mildern, kann die Zahlung auch auf Antrag durch das Familiengericht gestundet werden, wenn Vermögensgegenstände veräußert werden müssten, die die wirtschaftliche Existenzgrundlage bilden.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag

Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft wird die gesetzliche Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag dahingehend umgestaltet, dass ein im Vertrag definiertes Vermögen (Betriebs- und/oder Privatvermögen) an der Ermittlung des Zugewinnausgleichs nicht teilnimmt. Um die Interessen des anderen Ehegatten hinreichend zu berücksichtigen, wird oft versucht, eine mittelbare Teilhabe am Unternehmenserfolg dadurch zu erreichen, dass für den Ehegatten ein entsprechender Vermögenswert geschaffen wird, wie zum Beispiel in Form von Grundstücken oder Wertpapieren. Dies kann etwa den Zugewinnanspruch für den Fall der Insolvenz des anderen Ehegatten sichern.

Gütertrennung oder Gütergemeinschaft durch Ehevertrag

Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, dann bleiben die jeweiligen Vermögen vollständig getrennt. Im Falle einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt. Bei der Gütergemeinschaft werden die beiden vor der Ehe noch getrennten Vermögensmassen mit Abschluss des Ehevertrages zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten. Sofern das Betriebsvermögen nicht bewusst im Sonder- oder Vorbehaltsgut des jeweiligen Ehegatten angesiedelt werden kann, besteht auch bei der Gütergemeinschaft im Falle einer Scheidung die Gefahr, dass Betriebsvermögen vernichtet wird.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen in Form von erworbenen Versorgungsanrechten. Vom Versorgungsausgleich werden alle Ansprüche erfasst, die auf eine Rente gerichtet sind. Der Versorgungsausgleich ist unabhängig vom Güterstand und ergänzt insoweit die Regelungen zum Güterstandsrecht. Er findet daher auch bei der Gütertrennung Anwendung.

Unser Rat

Unternehmer sind gut beraten, beim Eingehen einer Ehe einen Ehevertrag zur einvernehmlichen Regelung des Güterstandes abzuschließen.  

 

Foto: Andrey Popov, Adobe Stock