Zwei Wege führen zum/zur Steuerberater/in: Ein Hochschulstudium oder eine kaufmännische Ausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben beide Wege gemeinsam, dass sie zugleich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen.
Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftwissenschaftlicher Fachrichtung davon ab, ob die Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs vier Jahre oder weniger beträgt.
Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.
Als Staatsangehöriger/e eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) als Deutschland, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz stehen grundsätzlich zwei Wege offen, um deutscher Steuerberater zu werden:
In der Bundesrepublik Deutschland muss zusätzlich eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache abgelegt werden, wenn ein Diplom vorliegt, das zur selbständigen Hilfe in Steuersachen im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Beruf des Steuerberaters im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht reglementiert ist. Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Dabei sind auch von Staatsangehörigen der EU/des EWR/der Schweiz die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Â§ 36 StBerG zu erfüllen.
Mit der Eignungsprüfung wird die Befähigung nachgewiesen, den Beruf eines Steuerberaters auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß auszuüben.
Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt voraus:
Studium von mindestens 4 Jahren
Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren sind mindestens zwei Jahre berufspraktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren. Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.
Studium von weniger als 4 Jahren
Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind mindestens drei Jahre berufspraktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) zu absolvieren. Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.
Kaufmännische Ausbildung
Praktiker erfüllen unter folgenden Voraussetzungen die Zulassungsbedingungen für die Steuerberaterprüfung:
Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.
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