Instandhaltungsaufwendungen als Altenteilsleistungen
Finanzgerichte entscheiden über Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Überträgt ein Altenteiler seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vollständig oder in Form von Mitunternehmeranteilen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge, kann der Übernehmer Leistungen an den Übergeber als Sonderausgaben absetzen. Die abzugsfähigen Altenteilsleistungen können aus Barzahlungen und/oder Naturalleistungen bestehen. Besteht für den Altenteiler ein Wohnungsnutzungsrecht, können auch Leistungen des Übernehmers für laufende Aufwendungen für die Wohnung, etwa für Heizung und Wasserversorgung, sowie Aufwendungen für Instandhaltung zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen. Die Finanzgerichte haben aktuell in mehreren Urteilen entschieden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Instandhaltungsaufwendungen für die Altenteilerwohnung zu den abzugsfähigen Versorgungsleistungen zählen. Es muss aufgrund einer eindeutigen Vereinbarung im Hofüberlassungsvertrag feststehen, dass der Vermögensübernehmer verpflichtet ist, die entsprechenden Aufwendungen zu tragen. // weiter »